Kreditumschuldung

Jemand wertet ein Datenblatt aus auf dem ein Tschenrechner und einige Münzstapel stehen
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Die Überlegung, einen Kredit umzuschulden, kommt häufig dann auf, wenn das aktuelle Zinsniveau deutlich unter dem liegt, welches für das laufende Darlehen vereinbart wurde.

Ein anderer Grund kann der Wunsch sein, durch eine Bündelung mehrerer Darlehen, eine bessere Übersicht zu bekommen.

Grundsätzlich sollte ein Kreditnehmer jedoch nicht aus dem Bauch heraus die Entscheidung zur Umschuldung treffen, sondern die Kalkulation, ob es sich wirklich lohnt, anhand bestimmter Punkte durchführen.

Checkliste zur Kalkulation von Umschuldungen:

  • Legen Sie den Stichtag fest, zu dem ein bestehendes Darlehen abgelöst werden soll
  • Fordern Sie bei der Bank die Summe der Zinsen an, die ab diesem Stichtag noch anfallen, wenn Sie das Darlehen fortführen würden
  • Lassen Sie sich die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung mitteilen
  • Berechnen Sie nun das neue Darlehen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung für die Restlaufzeit des alten Darlehens
  • Nur wenn die Summe der Zinsen des neuen Kredites die Summe der Zinsen des alten Kredites einschließlich der Vorfälligkeit niedriger ausfällt, lohnt eine Umschuldung

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Die Vorfälligkeitsentschädigung

Bei einer vorzeitigen Kreditkündigung haben die Banken einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese fällt bei Ratenkrediten und Hypothekendarlehen jedoch unterschiedlich aus.

Bei Ratenkrediten mit einer Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten beträgt die Entschädigung 0,5 % der Restsumme des Darlehens, bei einer längeren Restlaufzeit ein Prozent.

Bei Baufinanzierungen findet eine Kalkulation statt, die für den Laien kaum nachvollziehbar ist. Die Verbraucherzentralen empfehlen daher, immer eine Kontrolle durchführen zu lassen. Die Verbraucherzentrale Hamburg konnte in 40 Prozent der geprüften Fälle nachweisen, dass es in der Höhe eine Abweichung von zehn Prozent zu Ungunsten der Darlehensnehmer gab (1).

Eine Ausnahme besteht allerdings: Hypothekenkredite mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren können mit Ablauf des zehnten Jahres kostenfrei ordentlich gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht findet sich im BGB, § 489 (2).

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Quellen

  1. Verbraucherzentrale Hamburg – Vorfälligkeitsentschädigung: Nachrechnen lohnt sich!
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers