Verbraucherkreditrichtlinie

EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU-VKR)

Richterhammer und Gerechtigkeits-Waage
© BrianAJackson / iStock / Thinkstock

Kredite waren über viele Jahre nur schwer miteinander vergleichbar. Die Einführung des effektiven Jahreszinses im Rahmen der Preisangabenverordnung (PAngV) war ein erster Schritt, für die Verbraucher eine gewisse Transparenz zu schaffen.

Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2009 geht aber noch einen Schritt weiter. Sie schreibt ganz klar vor, welche Daten ein Angebot enthalten und wie der Kreditvertrag aufgebaut sein muss.

Dadurch soll verhindert werden, dass Darlehensnehmer auf schön gerechnete Angebote „hereinfallen“, da bestimmte Kosten nicht aufgeführt werden. Im Einzelnen muss der Kreditvertrag folgende Punkte ausweisen:

  • Gebundener Zinssatz (früher Sollzins)
  • Effektiver Jahreszins
  • Nettodarlehensbetrag
  • Laufzeit des Kredits
  • Andere Kosten in Zusammenhang mit dem Darlehen

Um eine ungefähre Vergleichbarkeit bereits bei Angebotserstellung zu erhalten, muss das Angebot den effektiven Jahreszins ausweisen, den zwei Drittel aller Kreditnehmer bezahlen. Bekanntermaßen orientieren sich bei Ratenkrediten die Zinsen sehr oft auch an der Bonität des Darlehensnehmers. Ein Umstand, der bei einem reinen Angebot noch nicht greift.

Nach wie vor fließen die Kosten für eine Restschuldversicherung nicht in den effektiven Jahreszins ein. Dies verwässert die Angebote, da die Prämien der einzelnen Anbieter unterschiedlich hoch ausfallen.

Ein Darlehen mit niedrigen Zinsen und hoher Versicherungsprämie kann am Ende teurer sein als ein Kredit mit höheren Zinsen aber niedrigerem Versicherungsbeitrag.

Unterschiede je nach Kreditart

Ein Schreibtisch mit Unterlagen und umsäumt von drei Personen
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Bei der EU-Verbraucherkreditrichtlinie muss allerdings zwischen Raten- oder Dispokrediten auf der einen Seite und Hypothekendarlehen auf der anderen Seite unterschieden werden. Für Hypothekendarlehen gelten beispielsweise andere Bedingungen hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung.

Diese wurde bei Ratenkrediten auf ein Prozent des verbliebenen Kreditbetrages für Restlaufzeiten von mehr als zwölf Monaten und 0,5 Prozent für Restlaufzeiten unter einem Jahr festgelegt. Die Kalkulation bei Hypothekendarlehen fällt deutlich komplexer aus.

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