Im Jahr 2008 wurde ergänzend zu den bisherigen Anlageformen „Wohn-Riester“, die Eigenheimrente, eingeführt. Nach anfänglichen, auf die zunächst komplexe gesetzliche Grundlage zurückzuführenden, Startschwierigkeiten, hat sich diese Form der Riesterförderung inzwischen zu der Variante mit den höchsten Zuwachsraten entwickelt.
Der Verband der Bausparkassen spricht von 1,751 Millionen Wohn-Riesterverträgen zum Ende des Jahres 2017 (1). Unter den Begriff Wohnriester fallen zwei Durchführungswege:
- Zertifizierte Bausparverträge
- Bankdarlehen, welche durch die Riester-Zulage getilgt werden
Zunächst noch einmal die Voraussetzungen für die Riesterzulage:
- Sparleistung vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, maximal 2.100 Euro inklusive der Zulagen
- Als nicht sozialversicherungspflichtiger Ehepartner eines Förderberechtigten mindestens 60 Euro im Jahr sparen
- Die Zulagen betragen pro Sparer maximal 175 Euro im Jahr
- Ist der Sparer unter 25 Jahre alt, erhält er einen Bonus für Einsteiger in Höhe von einmalig 200 Euro
- Die Zulage beträgt pro Kind 300 Euro (nach dem 31.12.2007 geboren), respektive 185 Euro für vor dem 1.1.2008 geborene Kinder
Wie lukrativ Wohn-Riester ausfallen kann, soll das folgende Beispiel belegen:
- Familie, zwei Kinder, ein Arbeitnehmer
- Darlehen 100.000 Euro
- Zins 2 Prozent, anfängliche Tilgung 2 Prozent, jährliche Rate 4.000 Euro
- Zulage pro Erwachsenem 175 Euro, ein Kind 185 Euro, ein Kind 300 Euro
Annuität 4.000 Euro abzüglich Zulagen (2*175) + 185 + 300 = 835 Euro
Der tatsächliche Aufwand für 4.000 Euro jährliche Belastung beträgt folglich nur noch 3.165 Euro, fast ein Viertel der Belastung wird aus Fördergeldern bezahlt. Die Kinderzulage entfällt jedoch mit Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie sich jedoch auf jeden Fall rentiert.
Verwendungsmöglichkeiten
In den meisten Fällen wird die staatliche Förderung aus Wohn-Riester Verträgen für die Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie verwendet. Die Eigenheimrente kann für folgende Investitionen genutzt werden:
- eine Wohnung in einem eigenen Haus (auch wenn sich die Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus befindet) oder
- eine eigene Eigentumswohnung oder
- eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft oder
- ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht
Voraussetzung ist immer die eigene Nutzung und dass die Wohnung auch den Lebensmittelpunkt darstellt.
Immobilien stellen eine langfristige Investition dar. Nicht immer lässt sich absehen, ob die Nutzung am Ende auch tatsächlich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Riester-Förderung erfolgen kann.
Ausnahmeregelungen
Ein beruflich bedingter Umzug beispielsweise kann zum zulagenschädlichen Verkauf des Objektes führen. Der Gesetzgeber sieht hier allerdings einige Ausnahmeregelungen vor, die dazu führen, dass die erhaltenen Zulagen nicht zurückgezahlt werden müssen.
- Bei beruflichem Umzug findet eine Fremdvermietung statt. Der Mietvertrag muss zeitlich befristet auf den Rentenbeginn des Eigentümers formuliert sein und eine Rückkehr in die Immobilie stattfinden.
- Die Selbstnutzung muss spätestens mit dem 67. Lebensjahr wieder beginnen.
- Die erhaltene Förderung in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Verkauf bis fünf Jahre nach Verkauf wieder in eine selbst genutzte Immobilie investiert wird.
Wer zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits über eine andere Form der Riester-Rente verfügte, kann alle dort angesparten Mittel zuzüglich der erhaltenen Zulagen entnehmen und in einen Wohn-Riester-Vertrag einzahlen.
Durchführung
Wie bereits erwähnt, gibt es für Wohn-Riester zwei Varianten. Wer sich für den Bausparvertrag entscheidet, nutzt während der Ansparphase die Zulagen, um entweder schneller das Sparziel zu erreichen oder eine höhere Bausparsumme zu vereinbaren. Während der Tilgungsphase entlasten die Zulagen das Budget, da sie einen Teil der Tilgung ausmachen.
Bei einer Bau- oder Immobilienfinanzierung werden die Zulagen für die Tilgung verwendet, eine Vorsparphase analog zum Bausparen gibt es nicht.
Besteuerung
Der Bezug einer Riester-Rente fällt unter die nachgelagerte Besteuerung. Während der Ansparphase erhalten Sie eine staatliche Förderung. Mit Beginn des Rentenbezugs erfolgt die Besteuerung. Anders als bei einer klassischen privaten Rentenversicherung erfolgt hier aber nicht die Besteuerung nach dem Ertragsanteil. Hier wird abhängig vom Rentenbeginnalter nur ein bestimmter Prozentsatz der Rente besteuert.
Bei den klassischen Riester-Produkten, Banksparplan, Investmentsparplan oder Rentenversicherung, erfolgt die Besteuerung mit Rentenbezug auf der Grundlage des persönlichen Steuersatzes. Nun kann das Wohnen in einer entschuldeten Immobilie schlecht versteuert werden. Aus diesem Grund greifen die Finanzbehörden auf ein Hilfsmittel, das Wohnförderkonto, zurück.
Auf diesem Konto wird die jährliche erhaltene Zulage vermerkt und mit zwei Prozent im Jahr verzinst. Mit Eintritt des Rentenalters steht dann die steuerpflichtige Summe fest. Bei der Begleichung der Steuerschuld stehen, im Gegensatz zu anderen Riester-Produkten zwei Optionen zur Auswahl:
- Der Immobilienbesitzer zahlt bis zu seinem 85. Lebensjahr Steuern auf das anteilige Guthaben auf dem Konto.
- Der Immobilienbesitzer zahlt die Steuerschuld bei Rentenbeginn in einer Summe und erhält im Gegenzug einen Nachlass von immerhin 30 Prozent.
Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, eine Immobilie zu erwerben, kalkulieren Sie, sofern Sie einen Anspruch auf Förderung haben, auf jeden Fall ein Berechnungsbeispiel mit Riester durch – die Wahrscheinlichkeit, dass es sich lohnt, ist groß.
en, auf die zunächst komplexe gesetzliche Grundlage zurückzuführenden, Startschwierigkeiten, hat sich diese Form der Riesterförderung inzwischen zu der Variante mit den höchsten Zuwachsraten entwickelt.
Der Verband der Bausparkassen spricht von 1,751 Millionen Wohn-Riesterverträgen zum Ende des Jahres 2017 (1). Unter den Begriff Wohnriester fallen zwei Durchführungswege:
- Zertifizierte Bausparverträge
- Bankdarlehen, welche durch die Riester-Zulage getilgt werden
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Statistik zur privaten Altersvorsorge (Riester-Rente)