Wohnungsbauprämie


Ein kleines Modellhaus, neben das jemand ansteigende Münststapel aufbaut
© Photobuay / iStock / Thinkstock

Einer der staatlichen Förderwege für Bausparen stellt die Wohnungsbauprämie dar. Die Auszahlung ist allerdings an einige Voraussetzungen gebunden. Der Bausparvertrag wird auf eine Laufzeit von sieben Jahren geschlossen, wovon sechs Jahre als Ansparphase und das siebte Jahr als Ruhephase gelten.

Prämienbegünstigt sind alle Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Deutschland ab dem 16. Lebensjahr. Das zu versteuernde Einkommen darf bei Alleinstehenden 25.600 Euro im Jahr, bei Verheirateten 51.200 Euro jährlich nicht übersteigen.

Für Vollwaisen gilt die Altersgrenze übrigens nicht. Sie können schon in jungen Jahren von der Wohnungsbauprämie profitieren (1). Die Wohnungsbauprämie, oder auch Bausparprämie, beträgt 8,8 Prozent auf die erbrachte Sparleistung, maximal auf 512 Euro jährlich pro Person. Da das zu versteuernde Einkommen durchaus schwanken kann, muss die Bausparprämie jedes Jahr neu beim Finanzamt beantragt werden.

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Weitere Rahmenbedingungen

Es gibt eine Untergrenze der Sparleistung: Mindestens 50 Euro muss der Sparer je Sparjahr in seinen Vertrag einzahlen. Da die meisten Bausparverträge ohnehin eine monatliche Mindestleistung von 25 Euro vorschreiben, wäre diese Quote bei nur zwei erbrachten Monatsleistungen erreicht.

Ein Sparjahr umfasst die Monate eines Kalenderjahres, in dem die Bausparbeiträge bezahlt wurden. Schließen Sie beispielsweise den Vertrag im Juli ab und beginnen gleich ab August mit den Beiträgen, so umfasst ihr erstes Sparjahr die Monate August bis Dezember, jeweils einschließlich natürlich.

Neben der Höhe des zu versteuernden Einkommens sielt auch der Verwendungszweck des Bausparvertrages eine Rolle. Wer Fördergelder erhalten hat, muss den Vertrag nach Ablauf auch wohnwirtschaftlich verwenden. Alles andere wäre prämienschädlich.

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Der wohnungswirtschaftliche Zweck

Eine junge Famiele mit zwei Kindern liegt fröhlich auf dem Holzfußboden zwischen Umzugskisten
© Monkey Business Images / Monkey Business / Thinkstock

Unter wohnungswirtschaftlichem Zweck (manchmal auch wohnwirtschaftlicher Zweck) versteht der Gesetzgeber gewisse Maßnahmen und Vorhaben, die er recht genau definiert hat. Im Grunde müssen entsprechende Gelder dazu verwendet werden, Wohnraum zu schaffen oder zu erwerben. Die Verbesserung des Wohnraums gehört ebenfalls dazu. Das inkludiert primär Renovierungen, Modernisierungen und Umbauten.

Sollten Sie schon Gelder für solche Vorhaben aufgenommen haben, dürfen Sie mit dem Bausparvertrag diese Baufinanzierungen auch ablösen. Wer es ganz genau nachlesen möchte, findet eine saubere Aufstellung im Gesetz über Bausparkassen (2).

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass per Definition wohnwirtschaftlichem Zweck ebenfalls Investitionen fallen, die zwar gewerblicher Natur sind, aber in Wohngebieten stattfinden und zu deren Verbesserung beitragen.

Renovierungen und Umbauten fallen irgendwann fast unweigerlich an. Schon allein weil Dinge kaputtgehen und wir älter werden. Da sich die Zinsen bereits im Aufwind befinden, ist ein Bausparvertrag eine intelligente Variante, das günstige Zinsniveau für die Zukunft zu sichern. Prüfen Sie gleich, welcher Tarif für Sie am geeignetsten ist.

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Die Beantragung der Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämien werden von den Bausparkassen verwaltet. Dazu muss der Bausparer die Prämie bei seiner Bausparkasse abfordern. Es stehen dazu vorgefertigte Formulare zur Verfügung, mit denen er angeben kann, für welchen Bausparvertrag er die Prämie beanspruchen möchte, falls er mehrere hat und für welche Zeiträume die Prämien berechnet werden sollen.

Sollten mehrere Bausparverträge für einen Kunden abgeschlossen worden sein, so ist die Wohnungsprämie auf den summierten Anspruch aus allen Verträgen zu berechnen und ggf. zu begrenzen. Die maximale Prämie für 512 Euro Sparbeiträge je Sparjahr gilt für die Summe aller Bausparverträge eines Kunden.

Kleiner Tipp: Wer denkt, er könne das System austricksen und bei mehreren Bausparkassen Verträge abschließe um mehrmals die volle Prämie abzugreifen, wird sich wohl die Finger verbrennen. Die Bausparkassen sind verpflichtet die Informationen über die Prämienleistungen an zentrale Stellen des Staates weiterzuleiten. Etwaige Ungereimtheiten fallen sicherlich schnell auf.

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Große Ausnahme für junge Bausparer

Die einzige Ausnahme hinsichtlich einer prämienunschädlichen Verwendung besteht, wenn der Sparer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es sich um seinen ersten Bausparvertrag handelt.

Damit trägt der Gesetzgeber den sich mitunter schnell ändernden Absichten junger Menschen Rechnung. Sie wollen und müssen sich flexibel bewegen können, um auf ihre Umgebung und den sich ändernden Bedingungen eingehen zu können.

Daher verzichtet der Arbeitgeber auf eine zu genaue Regulierung hinsichtlich der Verwendung des Bausparvertrages bei jungen Menschen.

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Die Förderbeträge im Überblick

Wohnungsbauprämie – Förderbeträge und Einkommensgrenzen (3)

Kriterium Vorteil für Kunden
Höhe der Wohnungsbauprämie 8,8 % auf die Sparbeiträge (Bemessungsgrundlage)
Bemessungsgrundlage
(max. geförderte Sparleistung)

512 Euro Alleinstehende /
1.024 Euro Verheiratete

Einkommensgrenzen (max. zu versteuerndes Jahreseinkommen) 25.600 Euro Alleinstehende /
51.200 Euro Verheiratete

Maßgebliche Einkommensgrenzen 2017

Die angegebenen Beträge verstehen sich als Bruttoarbeitslöhne in 2017 unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen.

Unter Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (z.B. Beamte, Richter Berufssoldaten).

Alleinstehende
Personenkreis A Personenkreis B
a) ohne Kinder 31.132 Euro 28.536 Euro
b) mit Kindern Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere leistet Unterhalt Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere leistet Unterhalt Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet
– 1 Kind 37.749 Euro 35.514 Euro 34.122 Euro 32.214 Euro
– 2 Kinder 42.339 Euro 39.823 Euro 38.040 Euro 35.892 Euro
– 3 Kinder 46.930 Euro 44.132 Euro 41.958 Euro 39.570 Euro
Zusammenveranlagte Ehegatten – ein Arbeitnehmer
Personenkreis A Personenkreis B
a) ohne Kinder 60.578 Euro 55.272 Euro
b) mit 1 Kind 68.294 Euro 62.628 Euro
– mit 2 Kindern 76.150 Euro 69.984 Euro
– mit 3 Kindern 83.509 Euro 77.340 Euro
Zusammenveranlagte Ehegatten – zwei Arbeitnehmer
Personenkreis A Personenkreis B
a) ohne Kinder 62.263 Euro 57.072 Euro
b) mit 1 Kind 70.248 Euro 64.080 Euro
– mit 2 Kindern 78.415 Euro 71.088 Euro
– mit 3 Kindern 86.582 Euro 78.096 Euro

Quelle: Verband der privaten Bausparkassen e.V.

Die Förderungen stehen jedem Bausparer zu, der sich innerhalb der definierten Einkommensgrenzen beweget. Es spielt darüber hinaus keine Rolle, bei welcher Bausparkasse der Vertrag unterzeichnet wird und welcher Tarif gewählt wird. Die Wahl der richtigen Bausparkasse und des richtigen Tarifs richten sich daher an anderen Kriterien aus.

 

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Quellen

  1. Bundesminsiterium der Justiz und für Verbraucherschutz – Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996), § 1 Prämienberechtigte
  2. Bundesminsiterium der Justiz und für Verbraucherschutz – Gesetz über Bausparkassen, § 1 Begriffsbestimmungen
  3. Verband der privaten Bausparkassen e.V. – Wohnungsbauprämie – Förderbeträge und Einkommensgrenzen