Einer der staatlichen Förderwege für Bausparen stellt die Wohnungsbauprämie dar. Die Auszahlung ist allerdings an einige Voraussetzungen gebunden. Der Bausparvertrag wird auf eine Laufzeit von sieben Jahren geschlossen, wovon sechs Jahre als Ansparphase und das siebte Jahr als Ruhephase gelten.
Prämienbegünstigt sind alle Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Deutschland ab dem 16. Lebensjahr. Das zu versteuernde Einkommen darf bei Alleinstehenden 25.600 Euro im Jahr, bei Verheirateten 51.200 Euro jährlich nicht übersteigen.
Für Vollwaisen gilt die Altersgrenze übrigens nicht. Sie können schon in jungen Jahren von der Wohnungsbauprämie profitieren (1). Die Wohnungsbauprämie, oder auch Bausparprämie, beträgt 8,8 Prozent auf die erbrachte Sparleistung, maximal auf 512 Euro jährlich pro Person. Da das zu versteuernde Einkommen durchaus schwanken kann, muss die Bausparprämie jedes Jahr neu beim Finanzamt beantragt werden.
Weitere Rahmenbedingungen
Es gibt eine Untergrenze der Sparleistung: Mindestens 50 Euro muss der Sparer je Sparjahr in seinen Vertrag einzahlen. Da die meisten Bausparverträge ohnehin eine monatliche Mindestleistung von 25 Euro vorschreiben, wäre diese Quote bei nur zwei erbrachten Monatsleistungen erreicht.
Ein Sparjahr umfasst die Monate eines Kalenderjahres, in dem die Bausparbeiträge bezahlt wurden. Schließen Sie beispielsweise den Vertrag im Juli ab und beginnen gleich ab August mit den Beiträgen, so umfasst ihr erstes Sparjahr die Monate August bis Dezember, jeweils einschließlich natürlich.
Neben der Höhe des zu versteuernden Einkommens sielt auch der Verwendungszweck des Bausparvertrages eine Rolle. Wer Fördergelder erhalten hat, muss den Vertrag nach Ablauf auch wohnwirtschaftlich verwenden. Alles andere wäre prämienschädlich.
Der wohnungswirtschaftliche Zweck
Unter wohnungswirtschaftlichem Zweck (manchmal auch wohnwirtschaftlicher Zweck) versteht der Gesetzgeber gewisse Maßnahmen und Vorhaben, die er recht genau definiert hat. Im Grunde müssen entsprechende Gelder dazu verwendet werden, Wohnraum zu schaffen oder zu erwerben. Die Verbesserung des Wohnraums gehört ebenfalls dazu. Das inkludiert primär Renovierungen, Modernisierungen und Umbauten.
Sollten Sie schon Gelder für solche Vorhaben aufgenommen haben, dürfen Sie mit dem Bausparvertrag diese Baufinanzierungen auch ablösen. Wer es ganz genau nachlesen möchte, findet eine saubere Aufstellung im Gesetz über Bausparkassen (2).
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass per Definition wohnwirtschaftlichem Zweck ebenfalls Investitionen fallen, die zwar gewerblicher Natur sind, aber in Wohngebieten stattfinden und zu deren Verbesserung beitragen.
Renovierungen und Umbauten fallen irgendwann fast unweigerlich an. Schon allein weil Dinge kaputtgehen und wir älter werden. Da sich die Zinsen bereits im Aufwind befinden, ist ein Bausparvertrag eine intelligente Variante, das günstige Zinsniveau für die Zukunft zu sichern. Prüfen Sie gleich, welcher Tarif für Sie am geeignetsten ist.
Die Beantragung der Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämien werden von den Bausparkassen verwaltet. Dazu muss der Bausparer die Prämie bei seiner Bausparkasse abfordern. Es stehen dazu vorgefertigte Formulare zur Verfügung, mit denen er angeben kann, für welchen Bausparvertrag er die Prämie beanspruchen möchte, falls er mehrere hat und für welche Zeiträume die Prämien berechnet werden sollen.
Sollten mehrere Bausparverträge für einen Kunden abgeschlossen worden sein, so ist die Wohnungsprämie auf den summierten Anspruch aus allen Verträgen zu berechnen und ggf. zu begrenzen. Die maximale Prämie für 512 Euro Sparbeiträge je Sparjahr gilt für die Summe aller Bausparverträge eines Kunden.
Kleiner Tipp: Wer denkt, er könne das System austricksen und bei mehreren Bausparkassen Verträge abschließe um mehrmals die volle Prämie abzugreifen, wird sich wohl die Finger verbrennen. Die Bausparkassen sind verpflichtet die Informationen über die Prämienleistungen an zentrale Stellen des Staates weiterzuleiten. Etwaige Ungereimtheiten fallen sicherlich schnell auf.
Große Ausnahme für junge Bausparer
Die einzige Ausnahme hinsichtlich einer prämienunschädlichen Verwendung besteht, wenn der Sparer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es sich um seinen ersten Bausparvertrag handelt.
Damit trägt der Gesetzgeber den sich mitunter schnell ändernden Absichten junger Menschen Rechnung. Sie wollen und müssen sich flexibel bewegen können, um auf ihre Umgebung und den sich ändernden Bedingungen eingehen zu können.
Daher verzichtet der Arbeitgeber auf eine zu genaue Regulierung hinsichtlich der Verwendung des Bausparvertrages bei jungen Menschen.
Die Förderbeträge im Überblick
Wohnungsbauprämie – Förderbeträge und Einkommensgrenzen (3)
Kriterium | Vorteil für Kunden |
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Höhe der Wohnungsbauprämie | 8,8 % auf die Sparbeiträge (Bemessungsgrundlage) |
Bemessungsgrundlage (max. geförderte Sparleistung) |
512 Euro Alleinstehende / 1.024 Euro Verheiratete |
Einkommensgrenzen (max. zu versteuerndes Jahreseinkommen) | 25.600 Euro Alleinstehende / 51.200 Euro Verheiratete |
Maßgebliche Einkommensgrenzen 2017
Die angegebenen Beträge verstehen sich als Bruttoarbeitslöhne in 2017 unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen.
Unter Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (z.B. Beamte, Richter Berufssoldaten).
Alleinstehende | ||||
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Personenkreis A | Personenkreis B | |||
a) ohne Kinder | 31.132 Euro | 28.536 Euro | ||
b) mit Kindern | Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere leistet Unterhalt | Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet | Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere leistet Unterhalt | Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet |
– 1 Kind | 37.749 Euro | 35.514 Euro | 34.122 Euro | 32.214 Euro |
– 2 Kinder | 42.339 Euro | 39.823 Euro | 38.040 Euro | 35.892 Euro |
– 3 Kinder | 46.930 Euro | 44.132 Euro | 41.958 Euro | 39.570 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten – ein Arbeitnehmer | ||
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Personenkreis A | Personenkreis B | |
a) ohne Kinder | 60.578 Euro | 55.272 Euro |
b) mit 1 Kind | 68.294 Euro | 62.628 Euro |
– mit 2 Kindern | 76.150 Euro | 69.984 Euro |
– mit 3 Kindern | 83.509 Euro | 77.340 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten – zwei Arbeitnehmer | ||
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Personenkreis A | Personenkreis B | |
a) ohne Kinder | 62.263 Euro | 57.072 Euro |
b) mit 1 Kind | 70.248 Euro | 64.080 Euro |
– mit 2 Kindern | 78.415 Euro | 71.088 Euro |
– mit 3 Kindern | 86.582 Euro | 78.096 Euro |
Quelle: Verband der privaten Bausparkassen e.V.
Die Förderungen stehen jedem Bausparer zu, der sich innerhalb der definierten Einkommensgrenzen beweget. Es spielt darüber hinaus keine Rolle, bei welcher Bausparkasse der Vertrag unterzeichnet wird und welcher Tarif gewählt wird. Die Wahl der richtigen Bausparkasse und des richtigen Tarifs richten sich daher an anderen Kriterien aus.
- Bundesminsiterium der Justiz und für Verbraucherschutz – Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996), § 1 Prämienberechtigte
- Bundesminsiterium der Justiz und für Verbraucherschutz – Gesetz über Bausparkassen, § 1 Begriffsbestimmungen
- Verband der privaten Bausparkassen e.V. – Wohnungsbauprämie – Förderbeträge und Einkommensgrenzen